Arten- und Biotopschutz

Die gesamte Artenvielfalt auf unserer Erde wird auf 10 bis 20 Millionen Arten geschätzt. Doch diese Zahl geht dramatisch zurück: Jährlich sterben weltweit etwa 1.000 Mal mehr Arten aus als es unter natürlichen Umständen der Fall wäre.

Von den einheimischen Tierarten in Deutschland sind 35 Prozent und von den Pflanzenarten 26 Prozent bestandsgefährdet. Artenschutz bedeutet, die Vielfalt an Pflanzen und Tieren zu bewahren und den Artenschwund zu stoppen. Im Folgenden erfahren Sie mehr über die Regelungen und Zuständigkeiten im Bereich Artenschutz.

Zoos

Im Jahr 1999 wurde die europäische Richtlinie über die Haltung von Wildtieren in ZoosÖffnet sich in einem neuen Fenster (Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos/Zoo-Richtlinie) erlassen. Mit ihr wurden erstmals Standards festgelegt, die eine rechtliche Grundlage für alle Zoos in allen Mitgliedstaaten bilden. Die Umsetzung in nationales Recht und die Konkretisierung erfolgt in § 42 BundesnaturschutzgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (BNatSchG).

Als Zoo in diesem Sinne gilt eine dauerhafte Einrichtung, in der Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden.

Ausgenommen sind
a) Zirkusse
b) Tierhandlungen und
c) Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

Ziel der Richtlinie ist es, die Rolle der Zoos beim Schutz wild lebender Tiere und der Erhaltung der biologischen Vielfalt zu stärken. Daher haben Zoos zusätzlich zur Beachtung der tier- und artenschutzrechtlichen Bestimmung noch weitere Kriterien zu erfüllen. Zu ihren wesentlichen Aufgaben gehört es:

  • bei der Haltung und Pflege der Tiere den biologischen Bedürfnissen der Art Rechnung zu tragen,
  • das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten zu fördern,
  • sich nach Möglichkeit an Forschungsaktivitäten, Bestandserneuerung und Ausbildung zu beteiligen,
  • vorbeugende Maßnahmen gegen das Entweichen von Tieren und das Eindringen von Schadorganismen zu ergreifen,
  • ein Tierbestandsregister zu führen.

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. In Hessen sind die oberen Naturschutzbehörden bei den Regierungspräsidien hierfür zuständig. Nur ein Zoo, der die in § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) genannten Kriterien erfüllt, erhält eine Betriebserlaubnis; die Einhaltung der Anforderungen wird durch regelmäßige Besichtigungen überwacht.

Tiergehege

Gehege, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden, und die kein Zoo im Sinne des § 42 BNatSchG sind, werden nach § 43 BNatSchGÖffnet sich in einem neuen Fenster als Tiergehege definiert. Auch hier ist neben den tier- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen noch besonders zu beachten, dass Haltung und Pflege der Tiere den biologischen Bedürfnissen der Art gerecht werden und dem Eindringen von Schadorganismen und dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird.

Nach § 43 Abs. 3 BNatSchG sind die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Zuständig ist in Hessen die obere Naturschutzbehörde des jeweiligen Regierungspräsidiums, in dessen Bezirk sich das Gehege befindet. Diese Anzeige ist nach § 18 des Hessisches Ausführungsgesetzes zum BundesnaturschutzgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (HAGBNatSchG) nicht erforderlich, wenn das Tiergehege

  1. von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird,
  2. eine Grundfläche von insgesamt 150 Quadratmeter nicht überschreitet,
  3. als Auswilderungsvoliere für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten dient und nicht länger als einen Monat aufgestellt wird,
  4. der Haltung von Zucht- oder Speisefischen als Netzgehege dient,
  5. der Haltung von höchstens zwei Greifvögeln dient, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,
  6. ausschließlich der Haltung zum Schalenwild im Sinne des § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), gehörender Tierarten dient.

Praktische Hinweise

Wir alle können durch unser Verhalten dazu beitragen, den kaum zu kontrollierenden illegalen Handel mit Wildfängen (Naturentnahmen) zu vermeiden. Beispielsweise müssen bis zu fünf Vögel der Natur entnommen werden, damit später ein Exemplar bei uns im Käfig "leben" kann. Die Entnahme mehrerer Vögel ist zum Ausgleich der auf dem Weg zum Käufer auftretenden hohen Verluste notwendig: Im Ursprungsland zwischen 31 bis 50 Prozent, während des Transports meist ein bis zwei Prozent (auch Totalausfälle kommen vor; Quelle: "Untersuchung zur Transportmortalität beim Import von Vögeln und Reptilien nach Deutschland" Bundesamt für Naturschutz - Hrsg.- 1998). Die Environmental Investigation Agency ermittelte 1994 einen durchschnittlichen Transportverlust von 14 Prozent. Nach dem Export ins Abnehmerland sterben je nach Bedingung und Tierart noch einmal zwischen zehn bis 50 Prozent der importierten Vögel. Wer sich entschließt, anstelle eines heimischen Haustieres ein artgeschütztes Tier zu halten, sollte möglichst nachweislich gezüchtete Tiere kaufen. Anzeichen hierfür sind bei Vögeln die geschlossene Beringung, eine Bestätigung des Züchters, eine Kopie der Einfuhrbescheinigung als Nachzucht oder - bei streng geschützten Tieren - die von der örtlich zuständigen Behörde ausgestellte EG-Züchterbescheinigung oder die EG-Vermarktungsgenehmigung für eine Nachzucht.

Wild lebende Tiere und Pflanzen stehen unter dem allgemeinen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes. Kein vernünftiger Mensch käme heute mehr auf die Idee, ohne einen triftigen Grund wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten, wild lebende Pflanzen zu entnehmen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, oder Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen. Dies gilt für alle wild lebenden Arten, egal ob besonders geschützt oder nicht.

Handstraußregelung

Wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen darf man in geringen Mengen ohne weitere Genehmigung für den persönlichen Bedarf pfleglich der Natur entnehmen und sich aneignen. Dies gilt nicht auf Flächen mit einem Betretungsverbot (zum Beispiel bleibt Bärlauch-Sammeln in Naturschutzgebieten verboten). Wer in der Natur Pflanzen in größerem Umfang (zum Beispiel für gewerbliche Zwecke) sammeln will, braucht hierfür die Zustimmung des Eigentümers und die Genehmigung der Naturschutzbehörde.

 

Die Beseitigung von Vegetationsbeständen auf nicht genutzten Flächen, der Gehölz- oder Röhrichtrückschnitt, die Räumung von Gräben unterliegen ebenfalls artenschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 39 BNatSchG). Ohne behördliche Genehmigung grundsätzlich unzulässig ist die „Bereicherung“ der freien Natur durch das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie von Tieren. Weitere Details und Ausnahmen regelt § 40 BNatSchG.

Der Vogelschlag an Glasfassaden ist weltweit eine der bedeutendsten Todesursachen bei Vögeln. Die Tiere erkennen im Flug die durchsichtigen oder sich spiegelnden Scheiben nicht als Hindernis. Nach einer Schätzung der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten liegen die Verlustzahlen bei über fünf Prozent der jährlich insgesamt in Deutschland vorkommenden Vögel.
Die Hessische Landesregierung hat diese Zahlen zum Anlass genommen, dieser Gefährdung der heimischen Vogelarten mit einem entsprechenden Paragraphen im hessischen Naturschutzgesetzes zu begegnen (§ 37 HeNatG). Demnach sind großflächige Glasfassaden prinzipiell zu vermeiden. Die Errichtung großflächig transparenter oder spiegelnder Glaskonstruktionen von mehr als 20 Quadratmetern führt zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko und ist aus diesen Gründen im Regelfall unzulässig.

Als praxisnahe Hilfestellung für eine vogelfreundliche Bauweise hat die Schweizerische Vogelwarte bereits im Jahr 2012 erfolgreiche Vermeidungsmaßnahmen für Vogelanflug an Glasfassaden in ihrer Broschüre „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ zusammengeführt. Die Broschüre wurde im Jahr 2022 umfangreich überarbeitet und auf den neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand angepasst.

Sie finden in der Broschüre viele erprobte Lösungen, die zur Verhinderung von Vogelschlag an Glasfassaden beitragen. Sie können die Broschüre hier als DownloadÖffnet sich in einem neuen Fenster herunterladen oder unter biologischevielfalt@umwelt.hessen.de bestellen.

Für Fragen rund um das Thema steht Ihnen zudem die Staatliche Vogelschutzwarte im Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie als Ansprechpartnerin unter vogelschutzwarte@hlnug.hessen.de zur Verfügung.

Die Beeinträchtigung von Vorkommen besonders oder streng geschützter Arten ist nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 BNatSchG verboten. Bei der Zulassung von Handlungen, Eingriffen, Vorhaben oder Projekten (nachfolgend synonym als Vorhaben bezeichnet) ist deshalb überschlägig zu prüfen, ob die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote wahrscheinlich ist. Dies gilt regelmäßig für solche Vorhaben, bei denen sich durch die Errichtung oder den Betrieb Einwirkungen auf Vorkommen geschützter Arten ergeben, die gegenüber dem vorherigen Zustand zu einer signifikanten Erhöhung der Einwirkungsintensität auf Natur und Landschaft führen. Dies kann insbesondere erfolgen durch

  • Beseitigung spezieller Habitatstrukturen (zum Beispiel markante Höhlenbäume, Rastplätze, seltene Sonderbiotope)
  • anlockende oder abstoßende Objektwirkungen (zum Beispiel Licht, Schall, Gerüche, Farben),
  • bewegte Objekte (zum Beispiel Fahrzeuge, bewegte Teile) oder
  • das Einbringen von in der Natur unüblichen Strukturen (zum Beispiel horizontale Leiterseile, Glasscheiben).

Ferner sollen auf Grund der Lebensraumstruktur (spezielle Lebensraumbedingungen und artspezifische Habitatbindungen) oder aus anderen Gründen (Kartierungsergebnisse im Umfeld) Hinweise auf das Vorkommen entsprechender Arten bestehen.
Je mehr diese Voraussetzungen vorliegen, umso mehr besteht das Risiko der Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote im Sinne des § 44 BNatSchG oder auf Grund der Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebiets. Entsprechend sind diese Belange vertieft zu untersuchen.
Dies gilt insbesondere für die Ermittlung eines erhöhten Tötungsrisikos.

Massive Beeinträchtigungen von Rastvögeln sind gegebenenfalls artenschutzrechtlich als Störung zu bewerten, sofern sie erhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art haben. Hierbei ist gegebenenfalls das Zusammenwirken mit anderen Vorhaben und Planungen zu berücksichtigen.

Durch die Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und OrdnungÖffnet sich in einem neuen Fenster (HSOG) ist in Hessen seit dem 9. Oktober 2007 die nicht gewerbsmäßige Haltung gefährlicher WildtiereÖffnet sich in einem neuen Fenster verboten. Ziel der Regelung ist der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren durch diese Tiere. Das Verbot gilt allein für die hobbymäßige Haltung der Tiere durch Privatpersonen. Gewerbsmäßige Tierhaltungen sind davon nicht betroffen. Bereits vor dem Stichtag 9. Oktober 2007 in Privathand gehaltene gefährliche Tiere haben Bestandsschutz, sofern deren Haltung bis spätestens 30.04.2008 bei der zuständigen Bezirksordnungsbehörde, dem Regierungspräsidium, schriftlich angezeigt worden ist. Gleiches gilt für bereits vor diesem Zeitpunkt erzeugte Nach­kömmlinge.

Internationales und nationales Artenschutzrecht

Die im Akkordeon genannten Übereinkommen finden in nationalen (zum Beispiel Bundesnaturschutzgesetz , und Bundesartenschutzverordnung ) und landesrechtlichen Vorschriften ihren Niederschlag (zum Beispiel Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz ).

Rechtliche Regelungen

Die Nachfrage nach lebenden Tieren und Pflanzen, aber auch Erzeugnissen wie Tropenhölzern oder Kaviar kann andernorts zur Bedrohung oder gar Ausrottung von Arten führen. Eine der wesentlichen Aufgaben im Bereich des Internationalen Artenschutzes ist daher die Kontrolle des Handels mit geschützten Arten sowie der daraus hergestellten Erzeugnisse. Grundlage sind internationale und nationale Schutzvorschriften, wie zum Beispiel das Washingtoner Artenschutzübereinkommen.

In Hessen werden die Aufgaben im Zusammenhang mit den internationalen Artenschutzbestimmungen von den Regierungspräsidien wahrgenommen. Sie kontrollieren, ob die artenschutzrechtlichen Kennzeichnungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten innerhalb Hessens eingehalten werden und erteilen die für die Vermarktung streng geschützter Arten erforderlichen Bescheinigungen. Für die Genehmigung von Ein- und Ausfuhren ist das Bundesamt für NaturschutzÖffnet sich in einem neuen Fenster zuständig. Auf den Seiten der Regierungspräsidien (DarmstadtÖffnet sich in einem neuen Fenster, GießenÖffnet sich in einem neuen Fenster, KasselÖffnet sich in einem neuen Fenster) erhalten Sie weitere Informationen zum internationalen Artenschutz.

Eines der wirksamsten internationalen Instrumente im Kampf gegen den Artenschwund ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA oder CITESÖffnet sich in einem neuen Fenster, Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, 03. März 1973). Es regelt und begrenzt den Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten. Es schützt weltweit rund 5000 Tier- und 28.000 Pflanzenarten. In der Bundesrepublik Deutschland ist das Abkommen bereits seit 1976 in Kraft. Es listet die gefährdeten Arten in drei Anhängen, je nach dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit. In jedem Anhang gelten unterschiedliche Handelsbeschränkungen: vom Handel mit entsprechenden Genehmigungen bis zum weitgehenden Handelsverbot. Das Bundesamt für Naturschutz ist die deutsche Vollzugsbehörde für die Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA=CITES) in der Bundesrepublik Deutschland. Auf der Seite des Bundesamt für NaturschutzÖffnet sich in einem neuen Fenster finden Sie ausführliche Informationen zu grundsätzlichen und speziellen Themen auf diesem Gebiet.

Ursprünglich hatte die Ramsar-KonventionÖffnet sich in einem neuen Fenster (02.02.1971 in Ramsar, Iran)  das Ziel den Erhalt und die nachhaltige Nutzung (wise use) von Feuchtgebieten als Lebensraum von Wasservögeln zu sichern. In den letzten Jahren wurden die Konventionsziele erweitert und umfassen nun den ganzheitlichen Schutz von Feuchtgebieten als bedeutende Ökosysteme zum Erhalt der Biodiversität. In Hessen zählt der Rhein zwischen Eltville und Bingen zu den Ramsar-Gebieten.

In der Europäischen Union wird das Washingtoner Artenschutzübereinkommen einheitlich durch die Artenschutzverordnung Verordnung EG Nr. 338/97Öffnet sich in einem neuen Fenster des Rates vom 9. Dezember 1996 sowie die dazu erlassene Durchführungsverordnung Verordnung EG Nr. 865/2006Öffnet sich in einem neuen Fenster der Kommission vom 04. Mai 2006 umgesetzt. Diese Verordnungen regeln sowohl die Ein- und Ausfuhr von Exemplaren in und aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft als auch den innergemeinschaftlichen Handel. Die Artenschutzverordnung stellt über CITES hinaus zusätzliche Anforderungen an die Einfuhr.

Die Fauna-Flora-Habitat-RichtlinieÖffnet sich in einem neuen Fenster der Europäischen Gemeinschaft hat neben dem Aufbau eines europäischen Netzes von Schutzgebieten als wesentliches Ziel den Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten von europäischem Interesse und deren natürliche Lebensräume.

Unter der Rubrik Schutzgebiete  finden Sie weitere ausführliche Informationen. Zusätzlich finden Sie die Liste der FFH-Gebiete in Hessen bei den Regierungspräsidien (DarmstadtÖffnet sich in einem neuen Fenster, GießenÖffnet sich in einem neuen Fenster, KasselÖffnet sich in einem neuen Fenster).

Ziel der VogelschutzrichtlinieÖffnet sich in einem neuen Fenster ist es, sämtliche im Gebiet der EU-Staaten natürlicherweise vorkommenden Vogelarten einschließlich der Zugvogelarten dauerhaft zu erhalten. 

Unter unserer Rubrik Schutzgebiete gibt es dazu weitere ausführliche Informationen. Zusätzlich finden Sie die Liste der Vogelschutz-Gebiete in Hessen bei den Regierungspräsidien (DarmstadtÖffnet sich in einem neuen Fenster, GießenÖffnet sich in einem neuen Fenster, KasselÖffnet sich in einem neuen Fenster).

Als weltweite "Rahmenkonvention" für den Schutz wandernder wild lebender Tierarten listet die Bonner KonventionÖffnet sich in einem neuen Fenster (23. Juni 1979, Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals = CMS) in Anhang I vom Aussterben bedrohte Arten auf, für die strenge Schutzvorschriften aufgestellt wurden. In Anhang II werden Arten aufgeführt, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, und für deren Erhaltung und Management internationale Übereinkünfte erforderlich sind. Auch Arten, für die eine internationale Zusammenarbeit durch derartige Übereinkünfte von Nutzen wäre, sind hier enthalten.

Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen LebensräumeÖffnet sich in einem neuen Fenster (19. September 1979) regelt den Schutz von Arten durch Entnahme- und Nutzungsbeschränkungen einschließlich der Verpflichtung zum Schutz ihrer Lebensräume. Besondere Aufmerksamkeit gilt den gefährdeten und den empfindlichen Arten.

Wer artgeschützte Tiere oder Pflanzen nach Deutschland importieren oder ins Ausland exportieren will, muss dies vorher mit den hierfür zuständigen Bundesstellen (zum Beispiel Bundesamt für Naturschutz) abklären und bei der Zollabfertigung angeben. Deshalb Vorsicht bei Urlaubs-Souvenirs.

Personen, die gewerblich mit Tieren der besonders und streng geschützten Arten handeln, sind verpflichtet ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen. Innerhalb Deutschlands setzen die Bundesländer die artenschutzrechtlichen Handels-Vorschriften um - in Hessen die Regierungspräsidien. Sie kontrollieren die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften im Inland. Hierzu zählen neben den Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten insbesondere die Besitz- und Vermarktungsverbote für Exemplare besonders geschützter Arten (zu ihnen zählen unter anderem alle Vögel). Sie verfolgen auch Verstöße, die beispielsweise mit Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro oder sogar mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden können.

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